Unsere AGB für geführte Kanutouren: Allgemeine Veranstaltungsbedingungen für Touren

Die Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen für Touren gelten für alle geführten Kanutouren.

1. Buchung Die Anmeldung zu einer Tour sollte schriftlich erfolgen (via Internetformular, E-Mail oder Post). Gibt der Buchende bei der Anmeldung weitere Teilnehmer an, haftet er für deren vertragliche Verpflichtungen genauso wie für seine eigenen.

2. Zahlungsweise Mit Aushändigung der Buchungsbestätigung via E-Mail oder Post wird der Vertrag wirksam. Bei frühzeitigen Buchungen wird eine Anzahlung von 20% des Gesamtpreises fällig. Bei kleineren Aufträgen wird auf eine Anzahlung verzichtet. 3 Wochen vor der Veranstaltung wird der (Rest-)Betrag in Rechnung gestellt. Bei kurzfristigen Buchungen wird der Gesamtpreis sofort fällig.

3. Insolvenzversicherung Zur Absicherung der Kundengelder für Pauschalreisen hat der Veranstalter gemäß § 651k BGB eine Insolvenzversicherung abgeschlossen. Der Sicherungsschein wird dem Anmelder zusammen mit der ersten Rechnung übersandt. Bei Touren, die weniger als 24h dauern und deren Reisepreis 75,- Euro p.P. nicht übersteigt, wird kein Sicherungsschein ausgehändigt.

4. Tourunterlagen Detaillierte Tourunterlagen werden 3 Wochen vor der Veranstaltung versendet. Der Anmelder verpflichtet sich, die Unterlagen an alle anderen Teilnehmer, die er im Rahmen seiner Buchung angemeldet hat, weiterzuleiten.

5. Mindestteilnehmerzahl Bei mehrtägigen Touren muss die in der Ausschreibung festgelegte Mindestteilnehmerzahl 2 Wochen vorher erreicht sein. Anderenfalls ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Der gezahlte Reisepreis wird erstattet.

6. Rücktritt durch den Teilnehmer Jeder Teilnehmer kann vor Beginn der Veranstaltung den Rücktritt erklären, wobei folgende Stornogebühren anfallen:

- bis 22 Tage vor der Tour: 20% des Reisepreises.
- ab dem 21. Tag bis 8 Tage vor der Tour: 40% des Reisepreises.
- ab dem 7. Tag bis 3 Tage vor der Tour: 60% des Reisepreises.
- ab dem 2. Tag vor der Tour und bei Nichtantritt: 80% des Reisepreises.

Abweichend von den Stornogebühren können bei Gruppen ab 3 Personen bis 22 Tage vor der Veranstaltung mindestens 1 Person, bei größeren Gruppen jedoch maximal ein Viertel der angemeldeten Teilnehmer, kostenlos zurücktreten. Ab dem 21. Tag vor der Veranstaltung gelten oben genannte Stornogebühren für alle Teilnehmer.

Die Rücktrittserklärung sollte schriftlich erfolgen. Entscheidend ist der Tag des Zugangs der Erklärung beim Veranstalter. Dem Teilnehmer bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass durch den Rücktritt oder einen Nichtantritt keine oder wesentlich geringere Kosten angefallen sind, als die oben genannten Stornogebühren. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen.

7. Terminverlegung, Ersatzperson Eine kostenlose Terminverlegung ist in der Regel nicht möglich (Ausnahme siehe Abschnitt 9). Eine Umbuchung kann nur im Rahmen eines Rücktritts mit oben genannten Stornogebühren und einer anschließenden Neubuchung erfolgen. Die Benennung von Ersatzpersonen ist jedoch ohne Kosten möglich. Die Ersatzperson übernimmt dann sämtliche vertragliche Pflichten.

8. Höhere Gewalt, Hochwasser Kann die gebuchte Tour in Folge Höherer Gewalt bzw. aufgrund von äußeren Umständen (z.B. Hochwasser, Gewässersperrungen, Sturm) nicht durchgeführt werden, bemüht sich der Veranstalter, auf ein anderes Gebiet auszuweichen. Gelingt das nicht, sind beide Parteien zur kostenlosen Kündigung des Vertrags berechtigt. Der gezahlte Reisepreis wird erstattet.

9. Witterung Die Touren finden in freier Natur statt, wo es keine Garantie für schönes Wetter gibt. Eine kostenlose Kündigung des Vertrags oder eine zeitliche Verschiebung aufgrund der Witterung (z.B. Regen, Schauer, kühle Luft) ist nicht möglich. Eine Ausnahme bildet neben den Regelungen in Abschnitt 8 gesichert prognostizierter und ergiebiger Dauerregen (keine Schauer) für den gesamten Veranstaltungszeitraum. In dem Fall bietet der Veranstalter am 2. Tag vor der Tour (nur an dem Tag) eine kostenlose Umbuchung auf einen späteren Termin an. Ist keine Terminfindung möglich, kann in dem Fall der Vertrag mit einer ermäßigten Stornogebühr von 20% gekündigt werden.

10. Gesundheitliche Eignung Die gesundheitliche Eignung des Teilnehmers an den Aktivitäten muss dieser selbst verantworten. Jugendliche und Erwachsene müssen das Schwimmen beherrschen. Das Material sollte der Teilnehmer vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei den Veranstaltungen auftreten, haftet der Veranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft.

11. Kündigung einzelner Teilnehmer Alle Veranstaltungen können ein bestimmtes Gefahrenpotential bergen. Der Veranstalter behält sich daher vor, den Vertrag eines Teilnehmers zu kündigen, wenn dessen Verhalten entgegen den Anweisungen des Tourenleiters sich selbst und / oder andere Teilnehmer gefährdet. Insoweit hat der Tourenleiter Kündigungsvollmacht. Dabei behält der Veranstalter den Anspruch auf den Gesamtpreis des gekündigten Teilnehmers.

12. Abhilfe, Minderung, Mängel Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen daran mitzuwirken, Schäden zu vermeiden oder jedenfalls gering zu halten. Bei Beanstandungen sind diese an Ort und Stelle unverzüglich der Tourenleitung mitzuteilen. Tourenleiter sind jedoch nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen.

Wird eine vertragliche Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Teilnehmer gemäß § 651c BGB Abhilfe verlangen, die der Veranstalter auch in der Weise schaffen kann, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Ebenso kann der Teilnehmer nach der Veranstaltung eine Minderung des Preises verlangen, falls Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Wird eine Tour in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt ebenfalls, wenn dem Teilnehmer die Tour infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Teilnehmer einen etwaigen Anspruch auf Rückbeförderung. Er schuldet dem Veranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

13. Schadensersatz Bei Vorliegen eines Mangels kann der Teilnehmer unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Tour beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. Er kann auch Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Tour vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.

Die vertragliche Haftung des Veranstalters auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt worden ist. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Diese Haftungshöchstsummen gelten jedenfalls pro Teilnehmer und Veranstaltung.

14. Verjährungsfristen Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Veranstaltung (§§ 651c-f BGB) sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Veranstaltung gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Fristablauf kann der Teilnehmer Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Ansprüche des Teilnehmers nach den vorgenannten Vorschriften verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Veranstaltung vertragsgemäß enden sollte. Schweben zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmer oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

15. Sonstiges Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge. Das gleiche gilt für diese Veranstaltungsbedingungen.

Es gilt deutsches Recht.
Wildsport Tours - Thomas Mießeler - Münchhofstr. 4e - 79106 Freiburg
Stand: Januar 2012